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FÖRDERUNGEN

Jetzt profitieren!

Förderung für energieeffiziente Beleuchtung in Deutschland

Das Bundeswirtschaftsministerium bietet mit dem BEG EM-Förderprogramm attraktive Zuschüsse für die Modernisierung von Beleuchtungssystemen in Gebäuden. Der Austausch veralteter Beleuchtung lohnt sich gleich mehrfach: Investitionskosten lassen sich senken, während gleichzeitig die Energieeffizienz steigt und langfristige Kosteneinsparungen erzielt werden.

Nutzen Sie jetzt die Gelegenheit zur Modernisierung Ihrer Beleuchtung mit staatlicher Förderung!

Wer kann gefördert werden?
  • Unternehmen & Gewerbebetriebe
  • Kommunale Einrichtungen & gemeinnützige Organisationen
  • Privatpersonen & Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Freiberuflich Tätige
Was wird gefördert?
  • Austausch von Beleuchtungssystemen inkl. Installation & Entsorgung
  • Steuerungssysteme für Tageslicht & Präsenzregelung
  • Energiemanagement-Komponenten
  • Maßnahmen zur Anlagenoptimierung & Fachplanung
Förderhöhe & Bedingungen

Fördersatz: 15 % der Kosten für Einzelmaßnahmen, 50 % für Baubegleitung
Laufzeit: Bis 31.12.2030

Voraussetzungen
  • Gebäude muss mindestens 5 Jahre alt und beheizt/konditioniert sein
  • Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten erforderlich
  • Mindestinvestition von 2.000 € (netto)
  • Systemlichtausbeute von min. 140 lm/W (LED-Lichtbandleuchten)
Antragstellung & Ablauf
  • Seit 01.01.2024: Liefervertrag mit „aufschiebender Wirkung“ vor Antragstellung erforderlich
  • Bewilligungszeitraum: 36 Monate (keine Verlängerung möglich)
  • Unabhängige Beauftragung eines Energie-Effizienz-Experten
  • Unser Service für Sie:
    Kostenlose Beratung & Unterstützung
  • Vermittlung von Energie-Effizienz-Experten
  • Unterstützung bei Planung & Umsetzung

Hinweis

Die Informationen zur Förderung basieren auf öffentlich zugänglichen Angaben des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und dienen der allgemeinen Orientierung. Für Aktualität, Vollständigkeit und Förderfähigkeit im Einzelfall wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind ausschließlich die jeweils gültigen Richtlinien und Auskünfte der zuständigen Förderstellen.